Ist die Erhebung der Grundsteuer verfassungswidrig? Schon lange wird sie als ungerecht kritisiert. Kippt das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer, bekommen Hausbesitzer Geld zurück – wenn sie sich gewehrt haben!
Die Grundsteuer berechnet sich anhand des Grundsteuermessbescheides, dem wiederum der festgestellte Einheitswert zugrunde liegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Einheitswertfeststellungen noch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren seien.
Die Einheitswertfeststellungen berücksichtigen die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 (bzw. in den neuen Bundesländern zum 01.01.1935), wobei diese nach zwei unterschiedlichen Bewertungsverfahren, dem Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren ermittelt werden.
Für gleich ausgestattete Gebäude der Baujahre Baujahr 1964 und 2011 werden gleich hohe Einheitswerte festgestellt, auch dann, wenn der Verkehrswert des 2011 fertig gestellten Objektes deutlich höher ist.
Aus den so ermittelten Einheitswerten wird ein einheitlicher Grundsteuermessbetrag abgeleitet und ein einheitlicher Grundsteuerhebesatz angewandt, so dass sich die Besteuerung nicht am tatsächlichen Wert der Grundstücke orientiert.
Wenn aber eine Steuer auf einer verfassungswidrigen Grundlage erhoben würde, wäre diese ebenfalls nicht verfassungsgemäß. Deshalb empfehlen wir für das Kalenderjahr 2011, ein Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes beim (Lage-) Finanzamt gestellt werden.
Nach der herrschenden Auffassung in der steuerlichen Literatur hindert ein solcher Antrag die Bestandskraft nur ab dem Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird. Würde ein solcher Antrag erst Anfang 2012 gestellt werden, könnte danach die Grundsteuer des Jahres 2011 auch dann nicht mehr erstattet werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Einheitswertfeststellungen rückwirkend für verfassungswidrig erklären würde.
Wir empfehlen daher noch vor Ablauf dieses Jahres einen Antrag auf Aufhebung der Einheitswertfeststellungen bei dem für das Grundvermögen jeweils zuständigen Finanzamt (sog. Lagefinanzamt) zu stellen.
Ein bloßer Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide bzw. die Beantragung der Aufhebung derselben genügt hingegen nicht. Für den Grundsteuerbescheid sind der Einheitswertbescheid und der hierauf beruhende Grundsteuermessbescheid rechtlich bindend. In dem Antrag sollte unter Berufung auf ein beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren (Az.: 2 BvR 287/11) um ein Ruhen des Verfahrens gebeten werden.
Erklärt das BVerfG die Einheitswerte rückwirkend für verfassungswidrig, erhält der Steuerpflichtige die Grundsteuer für das Jahr 2011 erstattet. Sollte das Bundesverfassungsgericht dagegen dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung einräumen, die auch für das Jahr 2011 gilt, hätte der Steuerpflichtige faktisch ein Wahlrecht zwischen der alten und der neuen Besteuerungsmethode. Ist die alte Bewertungsmethode günstiger, nimmt er den Einspruch zurück.
Nehmen Sie bitte kurzfristig mit uns Kontakt auf, wenn wir noch für dieses Jahr einen entsprechenen Antrag für Sie stellen sollen.